"Ihr Studienplatz ist unser gemeinsames Ziel"

Älteste spezialisierte Fachanwaltskanzlei Deutschlands

Frage und Antwort

FRAGE UND ANTWORT

Wie lange dauert das Klageverfahren einer Studienplatzklage? 

In der Regel erfolgt die Zulassung mitten im Semester. Der tatsächliche Studienbeginn ist dann im darauffolgenden Semester möglich. Kann ich dann ganz normal im darauffolgenden Semester als Neuling beginnen? Ja, dies ist kein Problem.

Wie groß sind meine Chancen, auf dem Klageweg einen Studienplatz zu erhalten?

Absolute Angaben sind hier natürlich nicht möglich. Dies hängt von der Anzahl der verklagten Universitäten ab, sowie von vielen anderen Faktoren. Fakt ist aber, dass Sie auf keinen Fall einen Studienplatz erhalten, wenn Sie nichts unternehmen! Und Tausende von erfolgreichen Studienplatzklagen unserer Kanzlei sprechen hier für sich.

Wie waren die Erfolgsaussichten in der Vergangenheit?

Hieraus können keine Rückschlüsse auf anstehende Semester gezogen werden, denn die Kapazität ändert sich von Semester zu Semester. Beispielsweise haben die zuständigen Verwaltungsgerichte in Mainz jahrelang nur zwei freie Plätze festgestellt, zum WS 08/09 erstmals 24! In Hannover wurden über drei Jahre keine freien Studienplätze festgestellt, erstmals zum WS 08/09 aber 37 Studienplätze. Natürlich kann der Fall auch mal andersherum liegen.

Muss ich mich bei hochschulSTART bewerben, um klagen zu können? 

Nein, eine hochschulSTART-Bewerbung ist, außer in Hamburg, Mainz, Kiel und Lübeck, nicht erforderlich. 

Kann ich nur bei denjenigen Universitäten eine Studienplatzklage anstreben, bei denen ich mich auch bei hochschulSTART beworben habe? 

Nein, bei welchen Unis Sie sich bei hochschulSTART beworben haben, ist für die Studienplatzklage unerheblich. 

Wie hoch sind die Gesamtkosten des Klageverfahrens? 

Eine Übersicht gibt Ihnen unsere Seite "Honorare". 

Wie werden die Studienplätze vergeben, wenn mehr Kläger als freie Plätze vorhanden sind? 

Dann entscheidet das Losverfahren, unabhängig von Notendurchschnitt und Wartezeit (anders in Hamburg, Mainz, Kiel und Lübeck, hier wird nach Notendurchschnitt und/oder Wartezeit entschieden). 

Wie verteilt der Anwalt die freien Studienplätze an seine Mandanten?

Überhaupt nicht. Nicht die Anwaltskanzlei, sondern der Mandant bekommt den Studienplatz zugeteilt. Auf die Vergabe hat der Anwalt keinen Einfluss. 

Haben berufliche Vorbildungen wie Ausbildungen irgendeinen Einfluss?

Nein. Persönliche sonstige Qualifikationen sind unerheblich, ebenso Härtegesichtspunkte o.ä. 

Können bestimmte Studienorte "schwerpunktmäßig" bevorzugt verklagt werden? 

Dies ist nicht möglich, es muss der erste Studienplatz genommen werden. 

Wenn ich einen Studienplatz bekommen habe, kann ich dann noch warten, ob ich einen Weiteren bekomme? 

Nein, der erste Studienplatz muss angenommen werden, auch wenn dies nicht der bevorzugte Ort oder die bevorzugte Universität oder Hochschule ist. Nach Erhalt des Studienplatzes werden die noch laufenden Verfahren sofort zurückgenommen. Die Annahme eines weiteren Studienplatzes ist nicht möglich. Es muss eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dass keine anderweitige Zulassung vorliegt. 

Wann sollte ich meinem Anwalt das Mandat erteilen? 

Falls eine hochschulSTART-Bewerbung vorliegt, spätestens nach Erhalt des endgültigen hochschulSTART-Bescheides im Uni-Auswahlverfahren, d.h. Ende März zum Sommersemester und Ende September zum Wintersemester. An manchen Universitäten ist eine Studienplatzklage jedoch nur möglich, wenn bis zum 15.01. zum Sommersemester bzw. 15.07. zum Wintersemester ein spezieller Antrag an die Uni gestellt wurde. Dieser stellt noch keine Studienplatzklage dar, sondern nur einen Antrag an die Uni, deshalb sollte die Mandatserteilung hier schon vor dem 15.01. bzw. 15.07. erfolgen. 

Kann ich mich während des Klageverfahrens für ein anderes Studienfach einschreiben? 

Ja, allerdings liegt dann bei hochschulSTART ein sogenanntes Parkstudium vor. D.h. die Wartezeit erhöht sich während der Einschreibung nicht.