Trotz Ablehnung der Uni in den Hörsaal: Eine Studienplatzklage macht es möglich
Auf der einen Seite beklagen die Ärztekammer und allen voran Landärzte, dass es Schwierigkeiten gibt, ausreichend Nachwuchs zu finden. So müssen vor allem in ländlichen Gegenden viele Praxen geschlossen werden, da es keine gewillten Nachfolger für niedergelassene Ärzte, die in den Ruhestand gehen, gibt. Auf der anderen Seite bewerben sich alljährlich tausende Interessenten vergeblich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Derzeit versendet die Stiftung für Hochschulzulassung, die zentrale Stelle für die Studienplatzvergabe in medizinischen Fächern, die Absagen aus dem Auswahlverfahren der Hochschulen für das jetzt beginnende Wintersemester.
Wer kein Glück mit dem Wunsch-Studium hatte und in diesem Jahr leer ausgeht, muss jedoch nicht jahrelang auf einen Studienplatz warten. Wer mit einer Studienplatzklage vor Gericht zieht, hat in der Regel gute Chancen auf Erfolg. Studienplatzbewerber, die diesen Weg gehen, berufen sich dabei auf das Grundgesetz. Dieses garantiert jedem deutschen Staatsbürger das Recht, einem Beruf oder einer Ausbildung seiner Wahl nachzugehen. Die Hochschulen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Studienplatzkapazität maximal auszulasten. Doch häufig arbeiten die Universitäten nicht effizient genug oder nutzen ihre Ressourcen nicht voll aus. In diesem Fall haben Bewerber gute Chancen, einen Studienplatz einzuklagen. Im Rahmen einer Studienplatzklage wird geprüft, ob die Hochschule alle Mittel genutzt hat, um den Bewerber in dem von ihm gewünschten Studiengang zuzulassen.
Die Studienplatzklage verläuft in drei Schritten: Zunächst stellt der Bewerber an der Universität seiner Wahl einen schriftlichen Antrag auf eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Es ist ratsam, bereits ab diesem Schritt einen erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen, da es je nach Bundesland unterschiedliche Fristen und Formvorgaben gibt, die für ein erfolgreiches Vorgehen unbedingt eingehalten werden müssen. Anschließend stellt der spezialisierte Fachanwalt einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Verwaltungsgericht auf außerkapazitäre Zulassung. Daraufhin wird die entsprechende Hochschule einer Kapazitätsprüfung unterzogen, die zum Ziel hat, nicht ausgeschöpfte Kapazitäten zu ermitteln. Gegebenenfalls kommt es im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu einem Vergleich zwischen der Hochschule und den Bewerbern, durch den eine endgültige Zulassung erreicht wird. Hier werden die Studienplätze in der Regel durch ein Losverfahren vergeben, da meist die Anzahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung gestellten Plätze übertrifft. Wird kein Vergleich erreicht, muss das Gericht entscheiden. Konnten weitere Kapazitäten nachgewiesen werden, wird die Hochschule dazu verurteilt, die Plätze zu vergeben, ebenfalls meist durch Losverfahren.
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