Der Härtefallantrag

14. 04. 2023

Immer häufiger werden wir gefragt, ob nicht ein Härtefallantrag zur gewünschten Zulassung führen könnte.

So ganz pauschal lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten.

Die Hochschulen haben in der Regel zu den von Ihnen anzuerkennenden Gründen Inforamtionen auf ihrer Homepage gelistet. Viele stellen sogar das entsprechende Formular zur Verfügung.

Fakt ist, eine Studienplatzklage muss zwingend mit dem Härtefallantrag gemeinsam eingereicht werden.

Für Fälle der außergewöhnlichen Härte sind bei den über das Dialogorientierte Serviceverfahren zu vergebenen Studienplätzen (Medizin, Tiermedizin, Zanhnmedizin, Pharmazie) bei hochschulstart 2 % der Studienplätze vorgesehen.

Die Härtefallquote für die anderen NC beschränkten Studienfächer beträgt in der Regel zwischen 2 und 5 %, sind aber nicht festgesetzt.

Bei Anerkennung des Antrages wird die Studieninteressierte/der Studieninteressierte unmittelbar vor allen anderen BewerberInnen zugelassen.


Ein Härtefallantrag ist begründet, wenn in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers so schwerwiegende gesundheitliche, familiäre oder soziale Gründe vorliegen, dass es ihnen nicht zugemutet werden kann auf die Zulassung zu warten.

 

Erkundigen Sie sich rechtzeitig, denn zur Stellung des Antrages sind u.a. Gutachten vorzubringen.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch. Wir sind die älteste, spezialiserte Fachanwaltskanzlei in Sachen Studienplatzklagen.

 

 

 

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