Die Studienplatzklage Medizin
Wir werden mehrmals täglich darauf angesprochen, wie läuft das mit der Studienplatzklage?
Was sind außerkapazitäre Anträge auf Zulassung?
Sind alle Bewerber*Innen im Lostopf?
Anbei ein Auszug aus der Überprüfung einer Kapazitätsberechnung einer hessischen Universität:
Für die Berechnung des Lehrangebotes in der Vorklinik sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet sind, nach Stellengruppen aufgeteilt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 KapVO). Der Lehrperson einer Stellengruppe ist wiederum eine im Rahmen des Dienstrechtes festgesetzte Regellehrverpflichtung zugeordnet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehr-verpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 – BVerfGE 66, 155 (186 f.)). Diese Berechnungsmethode ist Ausdruck des normativen Charakters der Kapazitätsermittlung und -festsetzung und hat aus der Sicht der Hochschule den Vorteil, dass sie eine für diese unerwünschte Einzelreglementierung der Lehrverpflichtungen erübrigt und es der Hochschule überlässt, wie sie hier im Einzelnen ihre Ausbildungsverpflichtungen gegenüber den zugelassenen Studenten erfüllt. Auch für die Bewerber ist sie vorteilhaft; denn in der Regel wirkt sie sich zulassungsfreundlich aus, da bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleibt, ob eine Stelle nicht oder unterbesetzt ist (BVerfG a. a. O.), es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann (§ 8 Abs. 3 KapVO). In der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wurden folgerichtig als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre angesehen, die durch den jeweiligen Haushaltsplan der Lehreinheit zugewiesen worden waren. Nach der Auskunft der Antragsgegnerin in den das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Verfahren (1) u.a.) gibt es seit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken in Hessen durch das Gesetz für die hessischen Uni-versitätskliniken (UniKlinG) vom 26.06.2000 (GVBl. I S. 344) und der parallel durch das Hessische Hochschulgesetz vom 31.07.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederung des Fachbereichs Medizin in die Antragsgegnerin keinen (echten) Stellenplan der Beamten und Angestellten für den Fachbereich Medizin bzw. das Universitätsklinikum Frankfurt am Main mehr. Die in den dortigen Verfahren übersandte Stellen- und Personalübersicht der Vorklinik sei eine Fortschreibung des Stellenplanes dieser Einrichtungen gewesen. Die beschließende Kammer hat jedoch keine Bedenken, die auf dem nicht mehr verbindlichen, aber von der Antragsgegnerin de facto fortgeführten Stellenplan beruhende Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen. Diese Verfahrensweise ist auch vom Hessischen VGH gebilligt worden (vgl. Beschluss vom 07.04.2015 – 1– S.4; Beschluss vom 26.08.2010 – – S. 4).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben umfasst das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin 386 Semesterwochenstunden (SWS), das bereinigte Lehrangebot nach Abzug des Dienstleistungsexports 347,3102 SWS. Unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils der Vorklinik von 1,8730 und eines Schwundaus-gleichs in Höhe von 0,9696 errechnet sich daraus eine kapazitätsauslastende Zulassungszahl von gerundet 382 Studienplätzen für das 1. Fachsemester.
In der Regel umfassen die Kapazitätsberechnungen sehr viele Seiten Fachjargon; mit einfachen Worten versuchen wir unseren Mandantinnen und Mandanten sowie deren Eltern zu erklären, dass die Berechnung von unterschiedlichen Faktoren abhängt. Hierzu zählt selbstverständlich das Lehrpersonal, Professoren, Dozenten, Klinikbetten, Räumlichkeiten, Verordnungen zur Berechnung u.v.m.
Wir sind immer und grundsätzlich bestrebt, den Ablauf der Studineplatzklage zu erläutern. Genauso wie die Dauer dieser Verfahren. Denn diese sind vom Menschen und dessen Verfügbarkeit abhängig.
Also die Verwaltungsgerichte fragen bei einer Studienplatzklage die Kapazitätsberechnungen der Hochschule/Universität an.
Hier sind die Verantwortlichen nicht immer zugegen, Home Office, Urlaub, Krankheit - es gibt etliche Gründe für Abwesenheit.
Im Nachgang hat der jeweilige Verwaltungsrichter/die jeweilige Verwaltungsrichterin möglicherweise noch weitere Fragen.
Und, was nicht zu verachten ist. Die Verwaltungsgerichte sind nicht nur für Studienplatzklagen zuständig.
Deshalb! Vertrauen Sie Ihre Studienwahl, Ihre Zukunft nicht wahllos irgendeiner Kanzlei an.
Informieren Sie sich, auch bei uns fragen Studierwillige an, die schon bei anderen Kolleginnen und Kollegen sich informiert haben.
Wichtig sind 2 Dinge! Die Professionalität und Expertise der Kanzlei und Ihr Bauchgefühl.
Es geht um Ihre Zukunft, um Ihren Studienplatz.
Wir sind die älteste, spezialisierte Fachanwaltskanzlei in Sachen Studienplatzklage.
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