Studienplatzklage


Ziel einer Studienplatzklage ist, Ihnen zu Ihrem gewünschten Studienplatz zu verhelfen!

Das Recht auf freie Berufswahl ist grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. I GG garantiert.

Eine Studienplatzklage, so die umgangssprachliche Bezeichnung, zielt darauf ab, der beteiligten Universität oder auch Fachhochschule eine Prüfung der durch die Höchstzahlenverordnung vergebenen Anzahl von Studienplätzen aufzuerlegen. Der Begriff "Studienplatzklage" meint dabei i.d.R. die Durchführung verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren, im Terminus "Einstweilige Anordnung".

Die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze wird für jedes Semester anhand einer Vielzahl von Faktoren errechnet. Sie basiert auf landesrechtlichen Vorgaben ebenso wie auf der Lehrkapazität der Hochschulen; die Berechnung gestaltet sich regelmäßig hoch kompliziert. Die relevanten Faktoren kennen wir als erfahrene Anwälte des Kapazitätsrechts und können die Universitäten für Sie auswählen, bei denen eine Kapazitätsklage die größte Chance auf Erfolg hat.

Denn die Klagen sind durchaus sehr erfolgversprechend - regelmäßig stellen die Gerichte fest, dass zu wenig Studienplätze eines Studiengangs vergeben wurden! Diese Studienplätze werden dann unter den KlägerInnen verlost, wenn die Anzahl der AntragstellerInnen die Anzahl der zusätzlich festgestellten Studienplätze übersteigt. Dies ist i.d.R. in den medizinischen Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin der Fall, ebenso in der Psychologie. Mittlerweile sind Studienplatzklagen für Bachelor Studiengänge, z. B. Lehramt, Soziale Arbeit und weitere Studiengänge nicht unüblich.

Auch für Master Studiengänge sind Studienplatzklagen möglich und sehr erfolgsversprechend, da es hier nur sehr wenige KlägerInnen gibt - ebenso bei den Bachelor Studiengängen.

Inzwischen sind mehr als 60% aller Bachelor-Studiengänge sowie das Studium der Rechtswissenschaften mit hohen örtlichen NC belegt. Eine anwaltliche Vertretung führt hier bei Durchführung von ca. 4-5 Verfahren im Regelfall zum Erfolg, da die Anzahl an KlägerInnen vergleichsweise gering ist. Die Universitäten und Hochschulen sind häufig zur vergleichsweisen Zulassung zum Studium bereit, um die umfängliche und komplizierte Überprüfung der Hochschulkapazitäten zu umgehen.

Wenn Sie an der Durchführung der Kapazitätsverfahren interessiert sind, sollten Sie uns schnellstmöglich kontaktieren, da eine Vielzahl von Frist- und Formerfordernissen einzuhalten sind und deren Missachtung unweigerlich zur Ablehnung führt. Melden Sie sich daher bitte umgehend und warten Sie keinesfalls den Ablehnungsbescheid der Hochschule oder der Stiftung für Hochschulzulassung ab. Die Früheste der einzuhaltenden Fristen (für Antragstellungen in wenigen Bundesländern) ist der 15.01. für ein jedes Sommersemester, der 15.07. für ein jedes Wintersemester.

Wir, die Rechtsanwaltskanzlei Pichon & Pichon, vertreten Sie gerne in den Verfahren zur Zulassung zu Ihrem Wunschstudium!

Kontakt: Tel. 02361-59055 oder E-Mail info@studienplatzklage-pichon.de.