Studienplatzklage Berlin - ein wenig anders!
für jedes Bundesland gesamt geregelt sind, so ist dies an den Berliner Universitäten und Hochschulen - sogar in Abhängigkeit vom Studiengang - anders geregelt.
An der Humboldt Universität Berlin z.B. gilt die grundsätzliche Antragsfrist für die außerkapazitäre Zulassung - Studienplatzklage HU Berlin - für das Wintersemester zum 01. Oktober des jeweiligen Jahres. Dies ist - wie bei allen Antragsfristen rund um die Studienplatzklage - eine AUSSCHLUSSFRIST.
Bei einer Studienplatzklage für ein Master - Studium an der HU Berlin gilt eine andere Frist!
Hier ist es zum Wintersemester der 31.07. des jeweiligen Jahres.
Weiterhin ist - auch das ist in Berlin andersals in den meisten anderen Bundesländern - eine Klage gegen den Ablehnungsbescheid erforderlich.
Nun denken Sie sicherlich, wieso - eine StudienplatzKLAGE ist doch schon eingereicht.
Nein, bei einer Studienpatzklage wird beim zuständigen Verwaltungsgericht in der Regel ein Antrag auf Einstweilige Anordnung nach VwO §128 eingereicht,
..." Eine einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist das zentrale Instrument im Rahmen einer Studienplatzklage, um vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Da Hauptsacheverfahren oft lange dauern, ermöglicht der Eilantrag (§ 123 I 2 VwGO) die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes zur Abwendung wesentlicher Nachteil..."
Eine Klage löst gesondert Kosten aus und muss ggf. zusätzlich eingereicht werden. Dieses Instrument wird häufig zur Abschreckung genutzt, da potenzielle Studienplatzkläger*Innen sodann erhöhte Kosten zu tragen hätten.
In Berlin ist das eben so gerecgelt.
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