Studienplatzklage - Nachrückverfahren - Losverfahren
Nicht nur wenn eine Studienplatzklage angestrebt wird.
Grundsätzlich sollten alle Möglichkeiten zur Erlangung eines Studienplatzes genutzt werden.
Bei der Bewerbung um einen Studienplatz gibt es die Möglichkeiten - oft geschieht dies automatisch - sich sowohl für das Nachrückverfahren als auch für ein mögliches Losverfahren anzumelden.
Hier ist die Unterscheidung zwischen sog. innerkapazitärer und außerkapazitärer (Studienplatzklage) Bewerbung zu bedenken.
Bei der eigenen, innerkapazitären Bewerbung, muss oftmals aktiv die Teilnahme an Nachrückverfahren und Losverfahren gewählt werden.
Für die Studienplatzklage kann dies durchaus eine Rolle spielen. Einige Hochschulen berufen sich darauf, dass, wenn die Teilnahme an den o.g. Verfahren nicht gewählt wurde, die Studienplatzklage ausgeschlossen werden kann, weil nicht alle Möglichkeiten zur Erlangung eines Studienplatzes auf "normalem" Wege genutzt wurden.
Dies kann durchaus kontrovers diskutiert werden. Wer sich für das Studium der Medizin bewirbt und einen Notendurchschnitt von z.B. 2,5 (frei erfundener Wert) nachweist ... Dieser Personengruppe ist sicher bewußt, dass in dem regulären Vergabeverfahren der Erhalt eines Zulassungsangebotes nahezu unmöglich ist und dennoch kann die Universität darauf bestehen, dass auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, bevor der Weg über die Studienplatzklage angestrebt wird.
Umso wichtiger ist es, sich möglichst VOR der eigenen Bewerbung bei einer Fachanwaltskanzlei in Sachen Studienplatzklage zu erkundigen.
Nutzen Sie unser kostenfreies, telefonisches Erstgespräch um den Weg für Ihre Studienplatzklage bestmöglich vorzubereiten.
Wir sind seit über 51 Jahren IHR PARTNER zum Thema STUDIENPLATZKLAGEN!
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